Winterdienstpflicht in Wörth: Wer muss jetzt räumen und streuen?
Erfahren Sie alles zur Räum- und Streupflicht in Wörth a.d. Donau: Regelungen, Pflichten und wichtige Informationen für Anlieger.
Winterdienstpflicht in Wörth: Wer muss jetzt räumen und streuen?
Am 3. November 2025 informiert die Stadt Wörth a.d. Donau über die geltenden Regelungen zur Räum- und Streupflicht. Diese Vorschriften sind sowohl für den Fußgängerverkehr als auch für den Fahrverkehr von Bedeutung. In der Stadt sind insbesondere die Anlieger wichtiger Straßen und besonders gefährlichen Bereichen gefordert, ihre Pflichten zu erfüllen, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Die Räum- und Streupflicht betrifft darüber hinaus verschiedene Bereiche: Dazu gehören verkehrswichtige Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen sowie Bereiche mit erfahrungsgemäß stärkerem Verkehr. Des Weiteren sind scharfe, unübersichtliche Kurven, Straßenverengungen, besondere Gefällstrecken sowie Kreuzungen und Einmündungen, die unübersichtlich oder schwierig zu befahren sind, besonders zu beachten. Auch Bereiche, die zur Bildung von Eis- und Schneeglätte neigen, fallen unter diese Verpflichtung.
Pflichten der Anlieger und Gemeinden
Innerhalb geschlossener Ortslagen sind Anlieger dazu verpflichtet, Gehwege und Gehbahnen in einer Breite von 1,20 m zu räumen. Die Räumung muss in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr, an Wochenenden ab 8.00 Uhr, so oft erforderlich erfolgen. Das gleiche gilt auch für die Gemeinde, die unter anderem für die Räumung von Fußgängerüberwegen sowie für Gehbahnen auf Parkplätzen mit schnellem Fahrzeugwechsel und auf anderen stark frequentierten Plätzen zuständig ist.
Laut dem Straßengesetz sind die Gemeinden nicht nur für die Räumung von Straßen und Radwegen in geschlossenen Ortslagen verantwortlich, sondern auch für deren Beleuchtung und Reinigung. Diese Verpflichtungen erstrecken sich auch auf Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen sollen umweltschädliche Stoffe nur in minimalen Mengen eingesetzt werden, um die Umwelt zu schützen.
Haftung und Regelungen
Die Verantwortlichkeit für die Räum- und Streupflicht liegt in der Regel bei den Grundstückseigentümern. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Pflicht kann es zu zivilrechtlichen Haftungen gemäß § 823 Abs. 1 BGB kommen. Darüber hinaus können Gemeinden spezielle Satzungen erlassen, die die Verpflichtungen auf Anlieger ganz oder teilweise übertragen. Gewerbebetriebe mit hohem Publikumsverkehr haben oft erweitert Pflichten in diesem Zusammenhang.
In Bezug auf die Räumzeiten gilt, dass die Pflicht zur Schneeräumung werktags um 7:00 Uhr beginnt und an Sonn- und Feiertagen um 9:00 Uhr. Die Räumung endet in der Regel um 20:00 Uhr. Diese Regelungen sind in der gesamten Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich geregelt, und es ist wichtig, dass Anlieger und Gemeinde die spezifischen Vorschriften vor Ort beachten. Bei starken Schneefällen ist es oft erforderlich, die Straßen mehrmals zu räumen und Eisflächen zu entfernen, um die Sicherheit der Passanten zu gewährleisten.
In der aktuellen Zeit suchen viele Kommunen nach Wegen, Umweltbelastungen durch den Einsatz von schädlichen Auftausalzen zu minimieren. Daher ist es entscheidend, dass alle Beteiligten sich an die örtlichen Gesetze und Regelungen halten, um sowohl die Sicherheit auf den Straßen als auch den Umweltschutz zu gewährleisten. Die Informationen zu diesen Verpflichtungen sind umfassend und können unter anderem auf den Seiten der Stadt Wörth sowie auf Wikipedia nachgelesen werden.