Neue Satzung für Feuerwehreinsätze: Kosten ab 2026 fällig!

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Am 21.11.2025 wurde eine Satzung zum Kostenersatz für Feuerwehreinsätze bekanntgegeben. Inkrafttreten: 01.01.2026.

Neue Satzung für Feuerwehreinsätze: Kosten ab 2026 fällig!

Am 21. November 2025 wurde eine neue Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren bekanntgegeben. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Bekanntmachung bietet einen rechtlichen Rahmen für die Erhebung von Kosten, die durch Feuerwehr-Einsätze entstehen, und soll eine transparente Regelung für die Beitragspflichten schaffen. Der Link zur Bekanntmachung der Satzung ist verfügbar unter diesem Dokument.

Die neue Regelung greift auf Bestimmungen des Bayerischen Feuerwehrgesetzes zurück, insbesondere auf Artikel 28, der es Gemeinden gestattet, Aufwendungsersatz für Einsätze ihrer Feuerwehren zu verlangen. Die Satzung stellt klar, dass der Ersatz für Pflichtleistungen wie Einsätze, Sicherheitswachen oder Ausrücken nach Falschalarmierungen erhoben wird, jedoch Ausnahmen für Rettungen von Menschen oder Tieren bestehen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Kostenstruktur und Pauschalsätze

Im Detail legt die Satzung fest, dass die Höhe des Ersatzes nach Pauschalsätzen im Aufwendungsersatzverzeichnis bestimmt wird. Dies geschieht in ähnlicher Weise wie bereits in der Stadt München, wo eine entsprechende Satzung am 4. Januar 2023 erlassen wurde. Hierbei spielte die Billigkeit eine zentrale Rolle, die es der Gemeinde erlaubt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, wenn diese als unangemessen gelten. Die Höhe der Kosten für die Feuerwehreinsätze wird transparent durch entsprechende Pauschalsätze geregelt, die für diverse Leistungen festgelegt wurden.

  • Streckenkosten für Erkundungswagen: 0,34 Euro/km
  • Drehleiter: 5,17 Euro/km
  • Ausrückestundenkosten für Erkundungswagen: 40,51 Euro/Stunde
  • Drehleiter: 73,64 Euro/Stunde
  • Hauptamtliches Personal (Qualifizierungsebene 2): 46,80 Euro/Stunde
  • Hauptamtliches Personal (Qualifizierungsebene 3): 58,20 Euro/Stunde

Diese Pauschalen unterstützen eine geregelte Kostenerhebung und sollen den Gemeinden helfen, die finanziellen Aufwendungen der Feuerwehr zu decken.

Verpflichtungen und Haftung

Verpflichtet zum Kostenersatz sind verschiedene Gruppen. Diese beinhalten unter anderem die Verursacher von Gefahren, die zu einem Einsatz führten, sowie Personen, die die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig alarmiert haben. Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch, was bedeutet, dass im Falle von mehreren Schuldnern jeder für die gesamten Kosten herangezogen werden kann. Dies ist in Artikel 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes klar geregelt und stellt sicher, dass die finanzielle Last angemessen verteilt wird.

Zusammenfassend zeigt die neue Satzung, dass die Gemeinden rechtlich aufgestellt sind, um die finanziellen Aspekte von Feuerwehreinsätzen regulieren zu können. Die Regelungen hinsichtlich der Kostenregelung und der dahinterstehenden Ideen sind durch die bereits existierenden Gesetzesgrundlagen gut verankert und bieten den Kommunen klare Handlungsoptionen.

Für detaillierte Informationen über die gesetzlichen Grundlagen können Leser einen Blick auf die vollständigen Bestimmungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz werfen, die unter diesem Link verfügbar sind.