Neue Satzung stärkt Feuerwehr: Ab 2026 Kosten für Einsätze!
Am 21.11.2025 wurde die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Feuerwehreinsätze in Brennberg bekanntgegeben, Inkrafttreten am 01.01.2026.
Neue Satzung stärkt Feuerwehr: Ab 2026 Kosten für Einsätze!
Am 21. November 2025 wurde die neue Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Brennberg bekanntgegeben. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und konkretisiert die Bedingungen unter denen die Gemeinden Finanzmittel für Feuerwehrleistungen einfordern können. Während das PDF-Dokument zur Satzung momentan nicht lesbar ist, können Bürger die Einzelheiten über die Bekanntmachung direkt auf der Webseite der Gemeinde Brennberg einsehen.
Die nachvollziehbaren Regelungen dieser Satzung orientieren sich an bestehenden Gesetzen, insbesondere an den Vorschriften der Landeshauptstadt München, die am 4. Januar 2023 in Kraft traten. Hierbei hat der Stadtrat am 21. Dezember 2022 den Beschluss gefasst, eine ähnliche Satzung einzuführen, die ebenfalls relativ umfassende Bestimmungen für Aufwendungs- und Kostenersatz beinhaltet. Relevant ist auch der Artikel 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG), der die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Regelungen festlegt.
Details zur Satzung
Der § 1 der Münchener Satzung regelt den Aufwendungsersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr, einschließlich Einsätzen und Sicherheitswachen. Ein wichtiger Punkt ist, dass es keinen Anspruch auf Ersatz für die Rettung von Menschen oder Tieren gibt, es sei denn, die Gefährdung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Die Höhe des Ersatzes wird durch Pauschalsätze festgelegt, die in einem Verzeichnis nachzulesen sind.
Des Weiteren gibt § 2 Auskunft über den Kostenersatz für freiwillige Leistungen. Die Kosten können ebenfalls variieren und umfassen unter anderem jährliche Gebühren für Brandmeldeanlagen. Im Rahmen von freiwilligen Einsätzen ist die Vergütung nach den anerkannten Pauschalen fällig.
Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Wie das Bayerische Feuerwehrgesetz klarstellt, kann die Gemeinde Ersatz für notwendige Aufwendungen verlangen, die durch Feuerwehr-Einsätze entstehen. Diese Regelung betrifft sowohl ehrenamtliche als auch professionelle Einsätze. Die nachfolgende Übersicht zeigt einige Pauschalsätze, die für diese Leistungen gelten können:
| Leistung | Kosten |
|---|---|
| Erkundungswagen (Pro Kilometer) | 0,34 Euro/km |
| Drehleiter (Pro Kilometer) | 5,17 Euro/km |
| Erkundungswagen (Pro Stunde) | 40,51 Euro/Stunde |
| Drehleiter (Pro Stunde) | 73,64 Euro/Stunde |
Zusätzlich gibt es Regelungen zum Materialverbrauch und Leistungen von Dritten, die bei Einsätzen herangezogen werden, sowie zu den Tätigkeitsfeldern der Werkfeuerwehren, die von dieser Satzung unabhängig sind. Der Kostenersatz wird fällig, wenn die Feuerwehr tätig wird oder eine willentlicher Inanspruchnahme erfolgt.
Die geplanten Satzungen für Brennberg und München verdeutlichen die Notwendigkeit, klare Regeln für den Kosten- und Aufwendungsersatz zu schaffen, um in Zukunft auf veränderte Bedingungen und Anforderungen reagieren zu können. Diese Regelungen sind nicht nur für die Struktur und Finanzierung der Feuerwehren entscheidend, sondern auch zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und des Gemeinwohls von großer Bedeutung.