Kostenloses Streusalz für alle: So sind Sie im Winter sicher unterwegs!
Anlieger in Aufhausen müssen ab 29.11.2025 Gehwege räumen und streuen. Kostenlose Abgabe von Streusalz an bestimmten Terminen.
Kostenloses Streusalz für alle: So sind Sie im Winter sicher unterwegs!
Der Winter steht vor der Tür, und damit auch die Verpflichtungen für Anlieger, die für die Räum- und Streupflicht verantwortlich sind. Die Gemeinde Aufhausen hat hierzu klare Vorgaben und Angebote geschaffen, die bei der Erfüllung dieser Pflichten helfen. Wie die Gemeinde in ihrer Mitteilung erläutert, sind die Anlieger während der Wintermonate dafür zuständig, Gehwege oder einen mindestens einen Meter breiten Streifen am Fahrbahnrand vom Schnee zu befreien und diesen bei Glätte entsprechend zu streuen. Zudem bietet die Gemeinde kostenlos Streusalz in haushaltsüblichen Mengen an.
Die Abgabe des Streusalzes erfolgt an bestimmten Terminen: am 29. November 2025, 13. Dezember 2025 und 10. Januar 2026. Zu diesen Terminen können die Bürger das Streusalz jeweils von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr während der Öffnungszeiten des Wertstoffhofes abholen. Ein Gemeindemitarbeiter wird bei der Abgabe tatkräftig unterstützen.
Pflichten und Verantwortlichkeiten
Der ADAC weist darauf hin, dass Gemeinden innerorts für den Winterdienst auf den Straßen verantwortlich sind. Insbesondere gefährliche Stellen wie Durchgangsstraßen, Fußgängerwege und öffentliche Parkplätze müssen geräumt und gestreut werden. Außerhalb von Ortschaften liegt die Verantwortung nur an besonders gefährlichen Stellen. Kontrollen beginnen in der Regel ab etwa 5 Uhr morgens, wobei die Räum- und Streupflicht in der Regel zwischen 6:30 und 8 Uhr erfüllt sein sollte.
Die Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, Gefahren durch Glatteis und Schnee zu vermeiden, da sie bei Schäden zur Verantwortung gezogen werden können. Dies bekräftigt auch das Handwerksblatt. Ein markantes Urteil des Amtsgerichts Münster zeigt, dass Vermieter die Kosten für den Winterdienst nicht einfach auf Mieter abwälzen können, wenn diese im Mietvertrag dafür verantwortlich sind.
Haftung und rechtliche Aspekte
Interessanterweise lässt die Rechtsprechung darauf schließen, dass die Räum- und Streupflicht je nach örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich sein kann. Ein Urteil des Kammergerichts Berlin bestätigt, dass bereits kleine Stellen mit Glatteis die Räum- und Streupflicht erfordern. Der Einzelfall spielt hierbei eine entscheidende Rolle, wie verschiedene Urteile belegen. So haftet die Stadt Bremen laut einem Urteil zu 70 Prozent für Schäden durch Glatteis auf wichtigen Wegen.
Die Regelung zur Schneeentsorgung besagt, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, wohin der Schnee nach dem Schippen gebracht werden muss. Gemeinden empfehlen, den Schnee auf das eigene Grundstück zu schaffen. Ausnahmsweise darf Schnee an den Straßenrand geschippt werden, solange dies die Sicht der Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Auch Einfahrten und Parkplätze müssen vom Schnee freigehalten werden, wie der ADAC betont.
Zum Winterdienst gehört zudem, dass Bürger darauf achten sollten, dass Parkplätze, insbesondere auf Supermarktflächen, begehbar sind, auch wenn nicht der gesamte Parkplatz geräumt werden muss. Ein Haftungsrisiko besteht für Grundstückseigentümer, wenn durch schlecht geräumte Wege Stürze geschehen, was zu Schadenersatzforderungen führen kann.
In Anbetracht der bevorstehenden Wintermonate ist es für die Bürger von großer Bedeutung, sich über diese Regelungen und Pflichten im Klaren zu sein, um sowohl ihre Sicherheit als auch die der anderen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Umfassende Informationen hierzu finden sich in den Mitteilungen der Gemeinde Aufhausen sowie den entsprechenden rechtlichen Grundlagen auf der Seite des ADAC und des Handwerksblatts.
Gemeinde Aufhausen informiert über Streugut für private Haushalte.
ADAC gibt rechtliche Einblicke zum Winterdienst.
Handwerksblatt klärt über Räum- und Streupflicht auf.