Neuer Wohntraum in Sünching: Fabrikstraße erhält 14 barrierefreie Einheiten!

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Der Gemeinderat Sünching hat am 12.09.2025 die Aufstellung eines Bebauungsplans für eine neue Wohnanlage in der Fabrikstraße beschlossen.

Der Gemeinderat Sünching hat am 12.09.2025 die Aufstellung eines Bebauungsplans für eine neue Wohnanlage in der Fabrikstraße beschlossen.
Der Gemeinderat Sünching hat am 12.09.2025 die Aufstellung eines Bebauungsplans für eine neue Wohnanlage in der Fabrikstraße beschlossen.

Neuer Wohntraum in Sünching: Fabrikstraße erhält 14 barrierefreie Einheiten!

Am 12. September 2025 hat der Gemeinderat Sünching die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans für die „Wohnanlage Fabrikstraße“ beschlossen. Dieser Plan bezieht sich auf die ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle Fabrikstraße 1 in Sünching und wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erstellt. Der erste Entwurf des Plans wird vom 17. September 2025 bis 17. Oktober 2025 öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt.

Der Geltungsbereich des Bauvorhabens umfasst die Grundstücke mit den Fl.Nr. 1353/2, 1353/6 und teilweise 1338/2 und hat eine Gesamtfläche von 3.875 m². Ziel ist die Ausweisung eines Mischgebiets, das Flächen der Innenentwicklung wieder nutzbar macht, insbesondere durch die Errichtung einer Wohnanlage mit 14 barrierefrei zugänglichen Wohneinheiten. Die Planung sieht auch vor, dass die maximale Wandhöhe der Gebäude 10,5 m beträgt und bis zu drei Vollgeschosse zulässig sind.

Umwelt- und Immissionsschutz

Die Flächen des Bebauungsplans sind teils gewerblich genutzt, während das Flurstück 1653/2 derzeit brachliegt. Entsprechend der verkehrlichen Anbindung wird eine Erschließung über die Fabrikstraße im Osten garantiert. Die Wasserversorgung erfolgt über einen Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung, während die Schmutzwasserentsorgung über den kommunalen Abwasser-Mischwasserkanal geregelt wird.

Ein schalltechnisches Gutachten hat bestätigt, dass die Lärmimmissionen durch den Schienenverkehr die Immissionsgrenzwerte überschreiten können. Um negative Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren, sind im Rahmen der Planung Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung solcher Effekte vorgesehen. Dazu zählt beispielsweise die Pflanzung von Bäumen zur Durchgrünung des Baugebiets. Die Aufstellung von Luftreinhalte- und Lärmaktionsplänen wird ebenfalls eine entscheidende Rolle spielen, um die lufthygienische Situation und Lärmprobleme zu analysieren, wie Planungshilfen Bayern erläutert.

Besonders relevant in diesem Zusammenhang ist die 39. BImSchV, welche Immissionsgrenzwerte und Zielwerte für Luftschadstoffe festlegt. Bei Überschreitungen sind Luftreinhaltepläne anzufertigen, die auch in die Bauleitplanung einfließen müssen. Wichtig ist, dass der Vorsorgegrundsatz aus § 1 Abs. 6 Nr. 7h, c und e BauGB zur Sicherstellung der bestmöglichen Luftqualität gilt.

Die Abfallentsorgung wird durch ein Entsorgungsunternehmen übernommen, wobei die Abfallbehälter an den Abfuhrtagen bereitgestellt werden müssen. Interessierte können weitere Informationen zur Umweltprüfung nach BauGB auf der Website von Bohl Rechtsanwälte einsehen.

Die Planung und Durchführung der Wohnanlage wird durch verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen und umwelttechnische Vorgaben geleitet, die sicherstellen sollen, dass sowohl die Lebensqualität der zukünftigen Bewohner als auch der Schutz der Umwelt berücksichtigt werden.