Pentling im Windkraft-Dilemma: Vorrangflächen trotz Bürgerprotesten!
Am 02.09.2025 trat das „Wind an Land Gesetz“ in Kraft; Pentling erörtert Windvorrangflächen für nachhaltige Energiegewinnung.

Pentling im Windkraft-Dilemma: Vorrangflächen trotz Bürgerprotesten!
Am 02. September 2025 trat das neue „Wind an Land Gesetz“ in Kraft, das für alle Bundesländer verbindliche Flächenwerte für die Errichtung von Windkraftanlagen festlegt. In Bayern sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,1 % der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 insgesamt mindestens 1,8 % der Fläche als Vorrangflächen für Windkraftanlagen vorgesehen. Die Einführung dieses Gesetzes soll den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland vorantreiben, insbesondere durch die vereinfachte Vergabe von Baugenehmigungen in ausgewiesenen Vorranggebieten.
Die Festlegung dieser Vorrangflächen obliegt den Regionalen Planungsverbänden. Die Gemeinde Pentling ist Teil des Regionalen Planungsverbands Region 11. Im Rahmen der Planung wurden seit Ende 2022 verschiedene Potentialräume für Windkraftanlagen in Abstimmung mit Fachstellen erarbeitet. Jedoch wurden die ursprünglich dargestellten Potentialflächen für Pentling in den Jahren 2023 und 2024 stark überarbeitet und reduziert.
Abstimmung im Gemeinderat
In der Sitzung des Gemeinderats am 05. Juni 2025 lehnten die Mitglieder die Flächen R 1, R 2 und R 4 als Windvorranggebiete ab. Gleichzeitig wurde die Fläche R 6 von einer breiten Mehrheit als mögliche Vorrangfläche betrachtet. Die Abwägung der Stellungnahme des Gemeinderates wird noch vom Planungsausschuss des Regionalverbands bearbeitet.
Am 28. Juli 2025 fand eine Informationsveranstaltung im Bürgersaal des Rathauses statt, an der rund 120 Personen teilnahmen. Dort wurden zahlreiche Fragen der Bürger beantwortet, und ein Antwortschreiben des Landratsamts wurde verschickt. Bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen müssen auch öffentliche Belange, wie der Denkmalschutz, beachtet werden. Es gilt ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren, das vor jedem Bau einer Windkraftanlage abgeschlossen werden muss.
Einflüsse der Gesetzgebung
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Windkraft in Bayern wurden durch die 10H-Regelung, die bis 2022 einen Abstand von mindestens dem Zehnfachen der Höhe einer Windenergieanlage zu Wohnbebauung vorsah, stark eingeschränkt. Diese Regelung wurde jedoch im Jahr 2022 reformiert und sieht nun einen Mindestabstand von 1000 Metern vor. Ausnahmen können durch einen Bebauungsplan der Kommunen geregelt werden.
Seit Mai 2023 gibt es in den Windenergiegebieten keinen landesrechtlichen Mindestabstand mehr, was den Bau von Windkraftanlagen erheblich erleichtern soll. Die Ausweisung von Windvorrangflächen führt jedoch nicht automatisch zur Errichtung von Windkraftanlagen, da jedes individuelle Projekt ein separates Genehmigungsverfahren durchlaufen muss.
In Bezug auf den UNESCO-Welterbestatus kann festgestellt werden, dass dieser in der Regel keine negativen Auswirkungen auf die Ausweisung von Windvorranggebieten hat. Auch für die offizielle Luftfahrt wurden im Regionalplanverfahren keine Einschränkungen festgestellt, während Segelflug- oder Modellfliegerbereiche im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Beachtung finden.
Für detaillierte Informationen zu den Planungen in Bayern können Interessierte die offizielle Homepage der Gemeinde besuchen, auf der sämtliche Stellungnahmen des Regionalen Planungsverbands einsehbar sind. Darüber hinaus bietet die Energieagentur Bayern umfassende Informationen zur Regionalplanung.
Für weitere Hintergrundinformationen zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Deutschland steht ein ausführliches Hintergrundpapier auf der Webseite der Windindustrie in Deutschland zur Verfügung.