Neue Förderrichtlinie für Balkonkraftwerke: Antrag ab 2026 in Pentling!
Pentling fördert 2026 Mini-PV-Anlagen mit neuer Richtlinie. Antragstellung und Details zur Umsetzung jetzt verfügbar.
Neue Förderrichtlinie für Balkonkraftwerke: Antrag ab 2026 in Pentling!
Am 24. Oktober 2025 hat die Gemeinde Pentling eine neue Richtlinie zur Förderung von steckerfertigen Erzeugungsanlagen, auch bekannt als Balkonkraftwerke, veröffentlicht. Diese Initiative zielt darauf ab, den Einsatz von Mini-Photovoltaikanlagen zu fördern und soll ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten. Laut der offiziellen Seite der Gemeinde Pentling wird ein Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Verfügung gestellt, um die Installation dieser Anlagen zu unterstützen. Weitere Details können in dem PDF-Dokument zur Richtlinie gefunden werden, das jedoch derzeit nicht abrufbar ist, da es leer erscheint.
Balkonkraftwerke, auch Steckersolargeräte genannt, bestehen aus Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern, Anschlussleitungen und einer Unterkonstruktion. Diese Anlagen erzeugen Gleichstrom, der durch einen Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt wird. Der erzeugte Solarstrom wird entweder in den Verbraucherstromkreis eingespeist oder kann in einem separaten Stromkreis genutzt werden. Laut dem Umweltbundesamt tragen diese Geräte geringfügig zur Energiewende bei, bieten jedoch die Möglichkeit, die Stromrechnung für Haushalte signifikant zu senken.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Grundlagen für die Nutzung von Steckersolargeräten wurden im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2024 festgelegt. Die Modulleistung darf 2.000 Watt im Gleichstrom und 800 Watt im Wechselstrom nicht überschreiten, und eine Anmeldung im Marktstammdatenregister ist erforderlich. Der Betrieb kann sogar vor dem Zählerwechsel erfolgen, was bedeutet, dass alte Zähler gegebenenfalls gegen Zweirichtungszähler ausgetauscht werden. Dies geschieht ohne zusätzliche Kosten für die Betreiber. Zudem sind Balkonkraftwerke von der Anlagenzusammenfassung mit größeren Dachanlagen ausgeschlossen.
Die Inbetriebnahme dieser Systeme kann durch Endkunden bis zu einer Wechselrichterleistung von 800 Watt erfolgen, höhere Leistungen dürfen nur von Elektrofachkräften installiert werden. Diese Geräte sind auch als privilegierte bauliche Veränderungen im Mietrecht und WEG (Wohnungseigentumsgesetz) anerkannt.
Wirtschaftliche Aspekte und Einspeisevergütung
Die Wirtschaftlichkeit von Balkonkraftwerken hängt stark vom selbstverbrauchten Strom ab. Amortisation kann innerhalb weniger Jahre erreicht werden, was sie in dieser Hinsicht attraktiver macht als größere Dachanlagen. Besonders bemerkenswert ist, dass die Stromerzeugungskosten im Durchschnitt unter den Strombezugskosten liegen. Seit 2023 wurde die Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen bis 30 kW auf 0 % gesenkt.
Betreiber von Balkonkraftwerken haben die Möglichkeit, ihre Anlagen ohne Einspeisevergütung anzumelden, wobei die Einspeisevergütung für solche Geräte gering ist; beispielsweise liegt diese bei etwa 13 Euro pro Jahr für 800 Watt. Obwohl die Einspeisevergütung gesetzlich bemessen wird, besteht kein direkter Zusammenhang mit dem Marktwert des eingespeisten Stroms. Der unentgeltlich eingespeiste Strom trägt zur Senkung der EEG-Differenzkosten bei.
Zusätzlich können Balkon-Solaranlagen und Aufdach-Solaranlagen hinter dem gleichen Netzanschluss betrieben werden. Die Einspeisung kann über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden, was für die Betreiber eine Vereinfachung mit sich bringt. Unterschiedliche Fördersätze für Balkon- und Aufdach-Solaranlagen führen zu einer speziellen Berechnung der Einspeisevergütung, je nach installierter Leistung. Betreiber können wählen, ob sie ihre Balkon-Solaranlage wie eine herkömmliche Solaranlage behandeln oder die speziellen Regelungen für Steckersolargeräte nutzen.
Für weitere Informationen zum Thema Balkonkraftwerke empfiehlt sich der Besuch der Seite der Bundesnetzagentur, die umfassende Daten und Leitlinien zur Nutzung und Förderung von Solaranlagen bereitstellt.