Kanalgebühren für 2025: Wichtige Infos zur Endabrechnung in Bernhardswald!
Wichtige Infos zur Kanalgebührenendabrechnung 2025 in Bernhardswald: Fristen, Ablesekarten und Selbstablesung erklärt.
Kanalgebühren für 2025: Wichtige Infos zur Endabrechnung in Bernhardswald!
Die Gemeinde Bernhardswald bereitet sich auf die Endabrechnung der Kanalgebühren für das Jahr 2025 vor. Diese Abrechnung erfolgt zum Ende des Jahres, und die Bürger werden um ihre Mithilfe gebeten. Besonders wichtig ist, dass die Handhabung der Ablesekarten und Zählerstandsdaten je nach Ortsteil und angeschlossenem Wasserzweckverband (WZV) unterschiedlich geregelt sein kann. Detaillierte Informationen hierzu sind im Mitteilungsblatt für Oktober-November 2025 zu finden, wie bernhardswald.de berichtet.
Ein wesentlicher Teil der Abrechnung betrifft die Ablesung der Wasserzähler, die in diesem Jahr wieder als Selbstablesung durchgeführt wird. Jeder Kunde erhält eine Selbstablesekarte per Post, die er bis zum 31. Oktober zurücksenden muss. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Online-Formular zur Übermittlung des Verbrauchs zu nutzen. Ablesekarten für Abnehmer mit Garten- und Wasserzählerschächten werden ab September versendet, während die Karten für andere Abnahmestellen erst Ende November zu erwarten sind. Das Ableseverfahren sieht vor, dass der Zählerstand ausschließlich auf einem Weg übermittelt wird; Mehrfachmeldungen werden nicht berücksichtigt. Der Versand der Ablesekarten erfolgt kostenfrei, das Porto wird vom ZWAV getragen, wie die Informationen auf zwav.de bestätigen.
Korrekte Abrechnung sichergestellt
Um eine korrekte Rechnungserstellung zu gewährleisten, ist die fristgerechte Rücksendung der Selbstablesekarten oder die richtige Angabe des Zählerstandes online von großer Bedeutung. Die Kunden erhalten ihre Jahresabrechnung für Trinkwasser, Abwasser und Niederschlagswasser bis Ende Januar und können ab Ende Januar in begründeten Fällen Korrekturen vornehmen. Vorherige Rückfragen zu den Zählerständen sind allerdings nicht möglich.
Die Kanalgebühren sind Teil der Betriebskosten, die Vermieter gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abrechnen können. Dazu gehören die Kosten für die Entwässerung, Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung sowie die Betriebs- und Reinigungskosten von nicht öffentlichen Anlagen, darunter auch die Entwässerungspumpe. Weitere relevante Kosten, die der Vermieter abrechnen darf, sind Regenwasserabgaben und die Gebühren für die Nutzung einer eigenen Abwasseranlage, während Anschlussgebühren und Kosten für Rohrverstopfungen nicht abzurechnen sind, wie deutschesmietrecht.de thematisiert.
Die Schmutzwassergebühren werden auf der Grundlage des Frischwasserverbrauchs berechnet, was bedeutet, dass es keinen direkten Wasserzähler an der Abwasserleitung gibt. Dies erfolgt indirekt durch den Zähler des Hauswasseranschlusses. Es ist ebenfalls zulässig, die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser zusammen abzurechnen, wenn die Umlage einheitlich nach dem Frischwasserverbrauch erfolgt. Bei der Niederschlagsentwässerung wären die Abrechnungen hingegen ausschließlich nach Fläche zu gestalten und sollten nicht vom Verbrauch der Mieter abhängen.