Neue Veränderungssperre in Barbing: Planung für Schulzentrum gesichert!

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Am 17. Oktober 2025 beschloss der Gemeinderat von Barbing eine Satzung zur Veränderungssperre im BauGB. Details zur Einsatzbereitschaft und Geltungsbereich sind online einsehbar.

Neue Veränderungssperre in Barbing: Planung für Schulzentrum gesichert!

Am 17. Oktober 2025 hat die Gemeinde Barbing eine neue Satzung zur Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB bekannt gegeben. Mit diesem Schritt beabsichtigt der Gemeinderat, die Planung für das Gebiet „Schulzentrum“ zu sichern. Der Beschluss dazu wurde in der Sitzung am 7. Oktober 2025 gefasst.

Die Erlass neue Satzung tritt eine Woche nach der Bekanntmachung in Kraft und betrifft mehrere Grundstücke in der Gemarkung Barbing, namentlich die Teilflächen 77, 78 sowie deren spezifische Unterteilung. Diese Bereiche sind im Geltungsbereich der Veränderungssperre enthalten, welcher durch die Frühlingstraße im Norden, den Rosenweg im Westen, den Lupinenweg im Süden und die Sonnenstraße sowie den Mohnweg im Osten begrenzt wird.

Inhalt der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre untersagt verschiedene bauliche Maßnahmen, um die Planung in dem betroffenen Gebiet zu schützen. Laut den Bestimmungen sind Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB während der Sperre nicht zulässig. Dies schließt auch wesentliche wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken und baulichen Anlagen ein, die nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind. Ausnahmen sind nur möglich, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht dem entgegenstehen. Diese Entscheidung obliegt der Baugenehmigungsbehörde in Übereinstimmung mit der Gemeinde.

Besonders wichtig ist, dass Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Sperre bereits genehmigt wurden, und reguläre Unterhaltungsarbeiten nicht von dieser Regelung betroffen sind. Auch die bisher ausgeübte Nutzung bleibt unangetastet. Die Vorschriften zur Veränderungssperre gelten nicht für Projekte, die sich in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder einem städtebaulichen Entwicklungsbereich befinden und wo eine Genehmigungspflicht gemäß § 144 Abs. 1 besteht.

Öffentliche Einsichtnahme

Die Satzung zur Veränderungssperre kann während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeinde Barbing, Kirchstraße 1, Zimmer 5, eingesehen werden. Zudem ist die Satzung auch auf der Homepage der Gemeinde im Bereich Rathaus – Ortsrecht – Satzungen/Verordnungen verfügbar. Die Bekanntmachung wurde von Johann Thiel, 1. Bürgermeister der Gemeinde Barbing, unterzeichnet.

Diese Maßnahmen bedeuten eine signifikante Entwicklung für die zukünftige Stadtplanung in Barbing und zeigen das Engagement der Gemeinde für eine wertvolle und kontrollierte Entwicklung ihres Territoriums. Weitere Informationen und rechtliche Hintergründe können auf den Webseiten Barbing, dejure.org und gesetze-im-internet.de nachgelesen werden.