Neue Garagen- und Stellplatzsatzung in Nittendorf: Was Sie wissen müssen!
Der Markt Nittendorf hat am 22. August 2025 eine neue Garagen- und Stellplatzsatzung beschlossen, die ab 1. Oktober 2025 gilt.

Neue Garagen- und Stellplatzsatzung in Nittendorf: Was Sie wissen müssen!
Am 2. September 2025 tritt die neueste Garagen- und Stellplatzsatzung (GaStS) des Marktes Nittendorf in Kraft. Die Satzung, die am 22. August 2025 bekannt gegeben wurde, ersetzt die vorherige Regelung vom 21. September 2016. Damit wird die bestehende Rechtslage aktualisiert und an die aktuellen Bedürfnisse der Gemeinde angepasst. Diese Änderung basiert auf Artikel 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und hat Gültigkeit in der gesamten Gemeinde Nittendorf, sofern nicht anders durch Bebauungspläne festgelegt. Nittendorf berichtet, dass die Satzung vorschreibt, dass bei baulichen Anlagen mit zu erwartendem Zu- oder Abfahrtsverkehr eine Pflicht zur Herstellung von Garagen und Stellplätzen besteht.
Der Stellplatzbedarf wird dabei anhand von definierten Richtzahlen ermittelt, die Bestandteil der neuen Satzung sind. Es wird zwischen verschiedenen Verkehrsquellen und Nutzungen unterschieden, um den tatsächlichen Bedarf präzise zu erfassen. Wichtig ist, dass die Stellplätze rechtzeitig zur Bezugsfertigkeit der baulichen Anlage bereitgestellt werden. Die Gestaltung und Ausstattung der Stellplätze müssen zudem bestimmte Vorgaben einhalten, darunter die Nutzung von versickerungsfähigen Befestigungen sowie die Möglichkeit einer Begrünung mit Bäumen und Sträuchern.
Regelungen zur Ablösung und Nutzung
Eine Flexibilität in der neuen Satzung wird durch die Möglichkeit zur Ablösung der Stellplatzpflicht geschaffen. Sollte es nicht möglich sein, die geforderten Stellplätze auf dem Baugrundstück oder in der Nähe herzustellen, kann ein Ablösebetrag von 5.000 Euro pro Stellplatz gezahlt werden. Dieses Geld wird zweckgebunden verwendet, um in der Gemeinde Infrastrukturmaßnahmen zu finanzieren.
Die Regelungen zur Stellplatzpflicht sind durch die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30. November 1993 rechtlich verankert. Diese Verordnung, die zuletzt am 23. Dezember 2024 geändert wurde, unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Errichtung von Gebäuden mit Zu- oder Abfahrtsverkehr ausreichend große Stellplätze bereitzustellen (Bayern Gesetze).
Zusätzlich sieht die Bayerische Bauordnung (BayBO) vor, dass Änderungen oder Nutzungsänderungen ebenfalls zu einer Schaffung ausreichender Stellplätze führen müssen. Bei der Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze orientiert sich das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr an lokalen Vorschriften und städtischen Satzungen. Diese Vorgaben können in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn sie beispielsweise die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum stark einschränken (Bayerische Bauordnung).
Die Neuregelungen zur Garagen- und Stellplatzsatzung zielen darauf ab, der wachsenden Zahl an Fahrzeugen in Nittendorf gerecht zu werden und gleichzeitig umweltfreundliche Lösungen zu fördern. Mit der Umsetzung dieser Vorschriften soll nicht nur der ruhenden Verkehr besser geregelt, sondern auch die Schaffung von Parkraum nachhaltig gestaltet werden.