Winterdienstpflicht: So bleibt unser Ort schnee- und eisfrei!
Haus- und Grundbesitzer in Lappersdorf müssen ab dem 24.11.2025 Schnee und Eis räumen. Mehr über Pflichten und Regeln erfahren.
Winterdienstpflicht: So bleibt unser Ort schnee- und eisfrei!
Mit den Wintermonaten naht die Erfüllung spezieller Pflichten für Haus- und Grundbesitzer. Die Gemeinde regelt die Räum- und Streupflicht, gemäß den Bestimmungen, die im Winter gelten. Insbesondere sind die Bürger angehalten, ihre Gehwege und den Bereich bis zu einem Meter am Straßenrand von Schnee und Eis freizuhalten, um die Sicherheit aller Fußgänger zu gewährleisten. Dies betrifft alle öffentlichen Straßen und Wege, die an das eigene Grundstück angrenzen. Darüber hinaus müssen auch die Fußwege hinter dem Grundstück entsprechend geräumt werden, wie Lappersdorf informiert.
Die Räumpflicht erstreckt sich von 07:00 bis 20:00 Uhr, wobei an Sonn- und Feiertagen diese von 08:00 bis 20:00 Uhr gilt. Bei Glättegefahr sind Eigentümer und Mieter verpflichtet, geeignete Streumittel zu verwenden. Beliebte umweltfreundliche Alternativen sind Sand und Splitt, während der Einsatz von Salz als Streumittel, das als umweltschädlich gilt, in vielen Gemeinden ausdrücklich untersagt ist, wie auch t-online.de betont.
Pflichten und Verantwortlichkeiten
In der Regel sind die Gemeinden für den Winterdienst auf den öffentlichen Straßen verantwortlich und können diese Aufgaben an private Unternehmen delegieren. Innerorts obliegt es den Gemeinden, an gefährlichen Stellen, wie Durchgangsstraßen oder stark frequentierten Fußgängerwegen, für die Sicherheit zu sorgen. Außerhalb von Ortschaften ist das Räumen und Streuen nur an besonders gefährlichen Stellen erforderlich, auch hier weist der ADAC auf die Verantwortung der Gemeinden hin.
Eigentümer haben die Wahl, die Räumung selbst vorzunehmen oder einen professionellen Winterdienst zu beauftragen. Es ist jedoch wichtig, dass private Grundstückseigentümer Gehwege auf eigene Kosten räumen und streuen, wie es die Verordnung vorsehen. Vermieter sind zudem in der Lage, diese Pflicht auf ihre Mieter zu übertragen, sofern dies vertraglich festgehalten wird. Schnee und Eis sollten frühzeitig vor dem Berufsverkehr beseitigt werden, um Unfälle zu vermeiden.
Regelungen zur Streuung
Laut den Bestimmungen haben Eigentümer den Schnee neben der Gehbahn zu lagern, ohne dabei die Sicht zu behindern oder die Fahrbahn zu blockieren. Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege müssen ebenfalls freigehalten werden, damit die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet ist. In Bezug auf die Streumittel ist es wichtig zu beachten, dass nur nicht ätzende Stoffe verwendet werden sollten. Die Nutzung von Salz und anderen umweltbelastenden Materialien sollte minimiert oder ganz vermieden werden.
Einmal aufgetragen, sind einige Streumittel, wie beispielsweise Sand, leicht zu beseitigen und umweltfreundlich. Daher empfiehlt es sich, rechtzeitig einen Vorrat anzulegen, um auf schnee- und eisreiche Zeiten bestens vorbereitet zu sein. Bei Stürzen aufgrund unzureichender Räumung sind die Verantwortlichen haftbar und können auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden, was die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Pflicht unterstreicht.