Wahlberechtigte in Ebermannsdorf: Schützen Sie Ihre Daten jetzt!

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Am 6. November 2025 informiert Ebermannsdorf über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten zur Datenweitergabe.

Wahlberechtigte in Ebermannsdorf: Schützen Sie Ihre Daten jetzt!

Am 6. November 2025 wurde in Ebermannsdorf eine wichtige Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten veröffentlicht. Diese Bekanntmachung ist gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) erforderlich, um die Bürger über ihre Rechte hinsichtlich der Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu informieren. Insbesondere vor Wahlen dürfen Meldebehörden Parteien und Wählergruppen für einen Zeitraum von sechs Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen.

Übermittelt werden dürfen dabei lediglich Vor- und Familiennamen, akademische Grade sowie die Adressen der Wahlberechtigten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Geburtstage nicht mitgeteilt werden dürfen. Bürger haben die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen, indem sie eine Übermittlungssperre einrichten. Wer bereits einen Widerspruch eingelegt hat, muss diese Entscheidung nicht erneut bestätigen, da die Sperre bis zu einem schriftlichen Widerruf in Kraft bleibt.

Widerspruchsrecht und Kontaktmöglichkeiten

Wahlberechtigte, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, können sich direkt an die Gemeinde Ebermannsdorf wenden. Für Rückfragen und die Einlegung eines Widerspruchs sind folgende Kontaktmöglichkeiten verfügbar:
– Zimmer: 1
– Telefon: 09624-92030
– E-Mail: gemeinde@ebermannsdorf.de
– Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 14:00 bis 17:00 Uhr.

Eine jährliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht umfasst nun auch das Erfordernis, die Information ortsüblich zu verbreiten, im Gegensatz zur früheren Regelung einer öffentlichen Bekanntmachung. Dies ist eine wesentliche Änderung, die sicherstellen soll, dass alle Bürger ausreichend über ihre Rechte informiert sind.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Nach den Vorgaben des BMG, wie auf gesetze-im-internet.de detailliert beschrieben, sind regelmäßige Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen zulässig, sofern dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt wird. Das jeweilige Recht muss eindeutig Anlass, Zweck, Empfänger sowie die zu übermittelnden Daten festlegen.

Zusätzlich haben betroffene Personen das Recht, ohne Kosten eine Übermittlungssperre gegenüber der Meldebehörde einzurichten, wenn sie widersprechen. Bei der Anmeldung zur Wahl und spätestens im Oktober eines jeden Jahres müssen die Bürger auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden.

Für weiterführende Informationen und detaillierte Hinweise zum Widerspruchsrecht ist auch die Informationsschrift auf vgem-offingen.de sachdienlich.

Die regelmäßige Sensibilisierung der Wahlberechtigten über ihre Rechte spielt eine entscheidende Rolle im demokratischen Prozess und wurde durch diese Bekanntmachung in Ebermannsdorf erneut unterstrichen.