Merching kündigt neue Hundesteuer-Satzung an – was Hundebesitzer wissen müssen!

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Die Gemeinde Merching hat am 25.09.2025 die Hundesteuersatzung aktualisiert. Informieren Sie sich über Regelungen und Fristen.

Die Gemeinde Merching hat am 25.09.2025 die Hundesteuersatzung aktualisiert. Informieren Sie sich über Regelungen und Fristen.
Die Gemeinde Merching hat am 25.09.2025 die Hundesteuersatzung aktualisiert. Informieren Sie sich über Regelungen und Fristen.

Merching kündigt neue Hundesteuer-Satzung an – was Hundebesitzer wissen müssen!

Am 25. September 2025 hat die Gemeinde Merching in einer Sitzung die Neufassung der Hundesteuersatzung (HStS) beschlossen. Diese Satzung regelt die Erhebung der Hundesteuer und ist ab sofort einsehbar. Die Neufassung trägt den aktuellen Anforderungen Rechnung und bietet klare Richtlinien für die Hundehaltung im Gemeindegebiet. Die Gemeinde ist damit verpflichtet, eine gerechte Besteuerung des Hundehaltens zu ermöglichen. Die neue Satzung tritt in Kraft und aktualisiert die Bestimmungen, die bislang in Kraft waren.

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die im Sinne des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erhoben wird. Wie das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bekannt gibt, haben die Gemeinden in Bayern das Recht, selbst über die Besteuerung des Hundehaltens zu entscheiden. Diese Steuer ist an den Aufwand durch das Halten eines Hundes gebunden. Interessantes Detail ist, dass Hunde, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Steuerbefreiungen gelten auch für bestimmte Organisationen.

Bestimmungen der Hundesteuersatzung

Laut der Mustersatzung, die im Rahmen des Bayerischen Staatsministeriums verankert ist, definiert § 1 die Hundesteuer als Jahresaufwandsteuer für Hunde, die älter als vier Monate sind. Die Hundesteuerpflicht liegt beim Halter des Hundes, der in § 3 zwingend festgelegt wird. Die Ansprüche zur Steuerbefreiung, die beispielsweise für Hunde in Einöden oder von Forstbediensteten gelten, sind in § 2 detailliert aufgeführt. Zudem gibt es Regelungen bezüglich der Fälligkeit der Steuer, die am 15. Februar eines jedes Jahres zu entrichten ist.

Darüber hinaus müssen Hundehalter gemäß § 10 bestimmte Anzeigepflichten einhalten. Dazu gehört die Anmeldung des Hundes innerhalb von zwei bis vier Wochen nach der Anschaffung oder beim Umzug. Versäumnisse in dieser Hinsicht können zu Strafen führen. Auch die Nichtzahlung der Hundesteuer kann böse Folgen haben, wie Mahngebühren oder sogar Maßnahmen zur Vollstreckung. In einigen Fällen ist auch eine Zwangsabgabe des Hundes möglich.

Regelungen im bundesweiten Kontext

In Deutschland variiert die Höhe der Hundesteuer je nach Stadt oder Gemeinde, wobei diese normalerweise zwischen 50 und 200 Euro pro Jahr für den ersten Hund liegt. Hunde, die als Listenhunde eingestuft sind, unterliegen oft höheren Steuersätzen. Zudem wird auf bundesweiter Ebene zwischen allgemeinen Hundegesetzen und spezifischen Regelungen der Bundesländer unterschieden. Leinenpflichten sowie Vorschriften zu Maulkorbpflichten können unterschiedlich geregelt sein.

Erwähnenswert ist, dass Blindenführhunde und andere Assistenzhunde in vielen Städten von der Hundesteuer befreit werden. Kommunen zeigen oft auch Kulanz gegenüber Tierheimhunden, die in vielen Fällen ebenfalls eine Steuerermäßigung erfahren. Die gesetzliche Verpflichtung zur Hundehaftpflichtversicherung in vielen Bundesländern stellt zudem eine zusätzliche Anforderung an die Hundehalter.

Die Neufassung der Hundesteuersatzung in Merching ist ein weiteres Beispiel für die kontinuierliche Anpassung der Gesetzgebung in der Hundehaltung an die lokalen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Gemeinde. Sie zielt nicht nur darauf ab, die Finanzierung kommunaler Aufgaben zu sichern, sondern auch auf die Förderung einer verantwortungsvollen Hundehaltung, die sowohl den Tierhaltern als auch den Mitbürgern zugutekommt.

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