Grundsteuer 2024: Wichtige Informationen für Mitteldithmarschen-Bürger

Die Stadtverwaltung von Mitteldithmarschen hat eine wichtige Mitteilung zur Grundsteuer für das Jahr 2024 veröffentlicht. In dieser Bekanntmachung wird festgelegt, dass die Grundsteuer A und B für die Gemeinden Albersdorf, Arkebek, Bargenstedt, Barlt, Bunsoh, Epenwöhrden, Gudendorf, Immenstedt, Krumstedt, Nindorf, Nordermeldorf, Odderade, Offenbüttel, Osterrade, Sarzbüttel, Schrum, Tensbüttel-Röst, Wennbüttel, Windbergen, Wolmersdorf sowie der Stadt Meldorf und den spezifischen Grundsteuern für Busenwurth und Elpersbüttel festgesetzt wird.

Für alle Grundstücke, deren Bewertungsgrundlage sich seit dem letzten Bescheid nicht verändert hat, bleibt die Grundsteuer in der Höhe bestehen, die im letzten Bescheid festgelegt wurde. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen weiterhin die gleichen Beträge zahlen, die sie bereits gewohnt sind. Diese Regelung gilt auch für die Hundesteuer, was für viele Haustierbesitzer von Bedeutung ist.

Wichtige Fristen und Zahlungsmodalitäten

Die Grundsteuer für 2024 wird in vier Raten fällig, und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Für Steuerpflichtige, die die Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in Anspruch nehmen, wird die Steuer bereits zum 1. Juli 2024 fällig. Wer bereits einen Steuerbescheid für 2024 erhalten hat, muss die darin festgelegten Beträge begleichen.

Falls sich die Berechnungsgrundlagen für eine Steuer ändern, wird ein neuer Bescheid ausgestellt. Die Bekanntmachung hat rechtliche Auswirkungen, die den Steuerpflichtigen gleichgestellt sind, als ob sie einen schriftlichen Bescheid erhalten hätten. Dies bedeutet, dass die Fristen und Regelungen ab dem Tag der Bekanntmachung gelten.

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass bestehende Abbuchungsermächtigungen weiterhin genutzt werden, um die fälligen Beträge per SEPA-Lastschrift einzuziehen. Sollten sich die Hebesätze oder die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden entsprechende Änderungsbescheide erlassen.

Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Steuerfestsetzung einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Amt Mitteldithmarschen eingereicht werden. Es ist wichtig zu beachten, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, was bedeutet, dass die Steuerbeträge trotzdem fristgerecht gezahlt werden müssen, es sei denn, sie wurden gestundet oder ausgesetzt.

Die Bekanntmachung wird am 19. Januar 2024 auf der Internetseite des Amtes Mitteldithmarschen veröffentlicht, und die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages der Veröffentlichung. Steuerpflichtige sollten sich daher rechtzeitig informieren und gegebenenfalls handeln.

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