In Nordwestmecklenburg wird die „Hilfe in anderen Lebenslagen“ nach dem 9. Kapitel des SGB XII angeboten. Hierbei handelt es sich um eine wichtige Unterstützung für Menschen, die in besonderen Bedarfssituationen stecken. Das können beispielsweise ältere Menschen, Leute mit Behinderungen oder einfach Menschen in belastenden Lebenslagen sein. Diese Hilfe ist nicht nur für diejenigen gedacht, die ganz auf öffentliche Unterstützung angewiesen sind, sondern auch für jene, die eigentlich selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, aber dennoch auf Hilfe angewiesen sind. Die Frage, die hier im Raum steht, ist oft, ob es zumutbar ist, die Finanzierung aus eigenem Einkommen und Vermögen zu stemmen.

Besonders hervorzuheben ist die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII). Diese wird für Menschen gewährt, die einen eigenen Haushalt führen oder mit anderen zusammenleben, wenn niemand den Haushalt übernehmen kann. Die Leistungen sind in der Regel vorübergehend, können jedoch verlängert werden, um eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung zu vermeiden. Hierzu zählt auch die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und die Übernahme von Kosten für vorübergehende Unterbringungen. Da fühlt man sich sofort ein bisschen wohler, wenn man weiß, dass solche Hilfen existieren.

Altenhilfe und Blindenhilfe

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Altenhilfe (§ 71 SGB XII), die darauf abzielt, altersbedingte Schwierigkeiten zu überwinden. Ältere Menschen sollen so die Möglichkeit bekommen, aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Leistungen, die hier zur Verfügung stehen, sind unter anderem die Beschaffung einer altengerechten Wohnung sowie Beratung und Unterstützung bei der Auswahl von Pflegeeinrichtungen. Das macht einen großen Unterschied, wenn man an die Herausforderungen denkt, die im Alter auf einen zukommen können.

Die Blindenhilfe (§ 72 SGB XII) wiederum zielt darauf ab, blinden Menschen zu helfen, indem sie blindheitsbedingte Mehraufwendungen ausgleicht. Diese Hilfe wird gewährt, solange keine anderen gleichartigen Leistungen, wie etwa das Landesblindengeld, bezogen werden. Besonders bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann die Blindenhilfe eine wertvolle Unterstützung darstellen und somit den Alltag erleichtern.

Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Für alle anderen Lebenslagen gibt es die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII). Diese kann in Form von Geldleistungen, sei es als Beihilfe oder Darlehen, gewährt werden. Wichtig ist, dass der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist. Was für viele vielleicht nicht so bekannt ist: Auch die Übernahme von Bestattungskosten (§ 74 SGB XII) fällt unter diese Hilfe. Wenn bestattungspflichtige Personen, wie Erben, die Kosten nicht tragen können, springt die Sozialhilfe ein und sorgt dafür, dass die letzte Reise auf würdige Weise gestaltet werden kann.

In Nordwestmecklenburg gibt es die Möglichkeit, sich beraten zu lassen, wenn es um diese Hilfen geht. Das Fachgebiet Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt kümmert sich um die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts und die Hilfe in sonstigen Lebenslagen. Die Sonstigen Leistungen in soziale Hilfen sind für die Blindenhilfe und die Übernahme von Bestattungskosten zuständig. Man merkt: Hier wird ein großes Augenmerk auf die individuelle Situation gelegt und darauf, wie man Menschen in schwierigen Lebenslagen helfen kann.

Das SGB XII, also das Sozialgesetzbuch, regelt die Sozialhilfe in Deutschland und umfasst insgesamt 16 Kapitel. So ist sichergestellt, dass in unterschiedlichen Lebenslagen die richtigen Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Wer also in Nordwestmecklenburg lebt und denkt, Hilfe könnte nötig sein, sollte die Möglichkeiten unbedingt ausschöpfen. Denn schließlich geht es darum, Lebensqualität zu erhalten und zu fördern. Und das ist es doch, was wir uns alle wünschen, oder?