Widerspruchsrecht: So schützen Sie Ihre Daten bei Wahlen!
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Widerspruchsrecht: So schützen Sie Ihre Daten bei Wahlen!
Am 13. Januar 2026 hat die Gemeinde Wenzenbach eine Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten veröffentlicht. Die Grundlage für diese Regelung bildet § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Demnach sind die Meldebehörden befugt, Auskünfte aus dem Melderegister an politische Parteien, Wählergruppen sowie andere Träger von Wahlvorschlägen zu erteilen.
Diese Auskünfte umfassen die Vor- und Familiennamen, eventuelle Doktorgrade sowie die Anschriften der Wahlberechtigten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Geburtstage in diesem Zusammenhang nicht weitergegeben werden dürfen. Wahlberechtigte haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen, wodurch eine Übermittlungssperre aktiv wird.
Widerspruchsrecht und Vorgehensweise
Wahlberechtigte, die bereits einen Widerspruch eingereicht haben, müssen nicht erneut aktiv werden. Die bestehende Sperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf bestehen. Interessierte Bürger können ihren Widerspruch auf verschiedenen Wegen einreichen:
- Schriftlich oder persönlich im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Wenzenbach, Hauptstraße 40, 93173 Wenzenbach.
- Telefonisch unter den Rufnummern 09407/309-121 oder -122.
- Per E-Mail an einwohneramt@wenzenbach.de.
Für weitere Informationen können die Bürger auch die Webseite der Gemeinde Wenzenbach besuchen: www.wenzenbach.de.
Öffnungszeiten und Kontakt
Das Bürgerbüro der Gemeinde hat die folgenden Öffnungszeiten:
- Montag: 08.00 – 12.00 Uhr
- Dienstag: 08.00 – 12.00 Uhr und 15.00 – 18.00 Uhr
- Mittwoch: ganztägig geschlossen
- Donnerstag: 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
- Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr
Zusätzlich ist festzuhalten, dass Melderegisterauskünfte gesetzlich zur Verfügung stehen und an keine besonderen Voraussetzungen gebunden sind. Hierbei muss die Person, über die Auskunft erteilt wird, im Antrag hinreichend bestimmt sein. Anfragen können unter anderem von Inkassobüros, Rechtsanwälten, Vermietern und sozialen Trägern gestellt werden. Der Gesetzgeber sieht die Datenweitergabe für bestimmte Zwecke explizit vor. Dennoch besteht ein Widerspruchsrecht gegen solche Datenweitergaben, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen und an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.
Für diejenigen, die den digitalen Weg bevorzugen, kann der Widerspruch zur Datenübermittlung auch über den Online-Service „Meldedaten: Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz – BMG“ eingereicht werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich auf den Webseiten anderer Gemeinden, wie beispielsweise Emmering, wo ähnliche Bekanntmachungen zu diesem Widerspruchsrecht veröffentlicht wurden (Emmering) und Siegen (Siegen).