Winterdienstpflicht: So sichern Sie Gehwege in unserer Gemeinde
Wir erinnern alle Anlieger an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an ihre Winterdienstpflicht. Der Winterdienst ist wichtig für die Verkehrssicherheit in unserem Ort. Jeder kann dazu beitragen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die Vorder- und Hinterlieger von Grundstücken verpflichtet, die Gehwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. Die Reinigungs- und Sicherungsverordnung regelt die Details.
Winterdienstzeiten
Die Gehwege sind während der folgenden Zeiten von Schnee und Eis zu befreien: an Werktagen von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 20.00 Uhr.
Bitte streuen Sie bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand, Splitt oder anderen abstumpfenden Mitteln. Wiederholen Sie die Sicherungsmaßnahmen während der oben genannten Zeit so oft, wie dies zur Verhütung von Gefahren notwendig ist. Lagern Sie den geräumten Schnee oder die Eisreste so, dass der Verkehr nicht behindert wird. Halten Sie Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege unbedingt frei. Aus Hofeinfahrten oder den Flächen vor Garagen darf der Schnee nicht auf die Fahrbahn verbracht werden, da dies zu Verkehrsbehinderungen führt.
Der Winterdienst ist eine Bürgerpflicht. Bei Nichteinhaltung drohen Geldbußen bis zu 500 Euro. Durch die Erfüllung dieser Aufgabe schützen Sie sich auch vor etwaigen privaten Schadensersatzforderungen.