Fahrtkostenerstattung für Schüler in Fürstenfeldbruck: Antrag bis 31. Oktober 2026 möglich
In Fürstenfeldbruck gibt es aktuell eine spannende Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler, die ab der 11. Jahrgangsstufe an Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Berufsfachschulen sowie an Fachoberschulen und Berufsoberschulen sind. Der Antrag auf Fahrtkostenerstattung für das Schuljahr 2025/26 kann noch bis zum 31. Oktober 2026 gestellt werden. Ein wichtiges Datum, das man sich gut merken sollte! Nach diesem Stichtag werden alle eingehenden Anträge abgelehnt. Das wäre doch schade, oder?
Anspruch auf diese Erstattung haben nicht nur die Schülerinnen und Schüler, die in die genannten Schulen gehen, sondern auch diejenigen, die im Teilzeitunterricht an Berufsschulen sind. Um diesen Zuschuss zu erhalten, muss der Schulweg in einer Richtung länger als drei Kilometer sein und die nächstgelegene Schule besucht werden. Und nicht zu vergessen: Die Erstattung greift erst, wenn die Eigenbeteiligungen von 490 Euro je Familie oder 320 Euro je Schülerin oder Schüler überschritten werden. Das klingt nach einer sinnvollen Unterstützung für viele Familien!
Besondere Regelungen und Ausnahmen
Besonders interessant wird es, wenn man mehr als drei Kinder hat und Anspruch auf Kindergeld hat. In diesem Fall werden die notwendigen Beförderungskosten ab dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, bis zum Schuljahresende vollständig erstattet. Zum Beispiel, wenn die Familie im August den Kindergeldnachweis erbringt, gilt die Erstattung ab September. Auch Menschen mit einem Anspruch auf Bürgergeld, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II profitieren von dieser Regelung. Und für Schülerinnen und Schüler mit einer dauerhaften Behinderung entfällt die Familienbelastungsgrenze ganz. Toll, dass hier auf besondere Bedürfnisse Rücksicht genommen wird!
Die Antragsformulare sind beim Landratsamt Fürstenfeldbruck erhältlich, und zwar in der Münchner Straße 32, im Bürgerservicezentrum oder in Zimmer B 207. Wer lieber am Telefon nachfragt, kann die Nummern 08141 / 519-375 oder 08141 / 519-988 wählen. Eine einfache Möglichkeit, um an alle nötigen Informationen zu kommen!
Wer ist verantwortlich?
Wusstet ihr, dass die notwendige Schülerbeförderung durch den zuständigen Aufgabenträger sichergestellt wird? Das gilt für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie für viele weitere Schularten. Auch hier ist es wichtig, den richtigen Ansprechpartner zu finden, denn die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Beförderung am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Schülerinnen und Schüler zuständig. Das ist ein ganz schöner organisatorischer Aufwand, aber notwendig, damit die Kids sicher zur Schule kommen!
Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 gilt, dass der Schulweg länger als 2 Kilometer sein muss, um eine Beförderung zu erhalten. Ab der 5. Jahrgangsstufe sind es dann mehr als 3 Kilometer. Ein bisschen verwirrend, aber letztlich geht es darum, dass die Schülerinnen und Schüler die nächstgelegene geeignete Schule besuchen können, ohne dass der Schulweg zur Belastung wird.
Schülerbeförderungsverordnung
Die rechtlichen Grundlagen für all diese Regelungen sind in der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) festgelegt, die zuletzt am 1. Juli 2026 geändert wurde. Diese Verordnung, die ursprünglich am 8. September 1994 bekannt gemacht wurde, stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler in Bayern eine angemessene Unterstützung auf ihrem Schulweg erhalten. Erlassen wurde die Regelung vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, und das ist doch ein gutes Gefühl, wenn man weiß, dass sich um die Bildung der Jüngsten gekümmert wird!
Für alle Eltern und Schüler, die sich um die Fahrtkostenerstattung kümmern wollen: Nutzt die Zeit bis zum 31. Oktober 2026! Es lohnt sich, einen Blick auf die Möglichkeiten zu werfen, die einem zustehen. Und vielleicht ist das der Anstoß, um ein kleines Stück mehr über die eigenen Rechte und Ansprüche zu erfahren. Ganz nach dem Motto: Wissen ist Macht!
