Steuerliche Förderungen für die Erhaltung historischer Denkmale im Rems-Murr-Kreis
Im Rems-Murr-Kreis stehen viele historische Bau- und Kulturdenkmale im Fokus, und die Erhaltung dieser Juwelen hat nicht nur einen emotionalen, sondern auch einen finanziellen Aspekt. Die Möglichkeit, steuerliche Förderungen zu beantragen, ist für viele Eigentümer von großem Interesse. Denn die Instandhaltung solcher Denkmale kann ganz schön ins Geld gehen! Hier kommt die Bescheinigung für das Finanzamt ins Spiel, die als Nachweis für die Denkmaleigenschaft sowie für die Notwendigkeit der Ausgaben dient.
Doch nicht jede Maßnahme kommt in den Genuss dieser Förderung. Die Bescheinigung ist nur für bestimmte Denkmale und Maßnahmen erhältlich, was bedeutet, dass man sich im Vorfeld gut informieren muss. Im Stadtkreis kann man sich an die Stadtverwaltung wenden, während im Landkreis das Landratsamt oder die untere Denkmalschutzbehörde die zuständigen Stellen sind. Und für spezifische Anfragen gibt’s das Baurechtsamt des Landratsamts, erreichbar unter 07151 501-2231 oder per E-Mail an baurechtsamt@rems-murr-kreis.de.
Wichtige Voraussetzungen und begünstigte Aufwendungen
Bevor man einen Antrag stellt, sollten die Maßnahmen denkmalschutzrechtlich genehmigt sein. Das bedeutet, dass man sich nicht einfach ins Blaue hinein austoben kann! Begünstigt werden unter anderem die Herstellungskosten an Baudenkmälern, die Einkünfte erzielen, sei es durch Gewerbebetrieb, Vermietung oder freiberufliche Tätigkeiten. Auch selbst bewohnte Kulturdenkmale und bestimmte Aufwendungen für nicht selbst bewohnte Baudenkmale können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Anschaffungskosten nicht steuerlich begünstigt sind.
Wer sich für die steuerlichen Vorteile interessiert, muss jedoch einige Unterlagen zusammentragen – ein bisschen bürokratischer Aufwand gehört dazu! Dazu zählen zum Beispiel eine nach Gewerken geordnete Kostenaufstellung, Originalrechnungen und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Das Finanzamt prüft dann die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen. Hier ist Geduld gefragt, denn die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang der Maßnahme ab.
Änderungen und neue Abschreibungsregelungen
Übrigens: Für Gebäude, die ab 2023 errichtet wurden, wurde die typisierte Abschreibungsdauer von 50 auf 33 Jahre gesenkt. Das klingt vielleicht vorteilhaft für viele Bauherren, da sie nun einen höheren jährlichen Abschreibungsbetrag geltend machen können – ein kleiner Anreiz für den dringend benötigten Wohnungsbau. Die Regelung soll helfen, die angespannten Bedingungen auf dem Wohnungsmarkt etwas zu entspannen. Dabei räumt § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein: Man kann entweder den typisierten AfA-Satz anwenden oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend machen.
Wenn man denkt, dass die Bürokratie beim Denkmalschutz kompliziert ist, kann ich nur sagen: Es ist alles eine Frage der Perspektive! Solange man sich gut informiert und die richtigen Schritte einhält, kann man durchaus von den steuerlichen Vorteilen profitieren. Der ganze Aufwand lohnt sich schließlich, wenn man einen Teil der Geschichte bewahrt – und vielleicht auch ein bisschen Geld spart!
