Winterdienst 2024/2025: Neuer Räum- und Streuplan für unsere Straßen

Am 31. Oktober 2024 tritt in Aach der neue Räum- und Streuplan für die Winterdienstsaison 2024/2025 in Kraft, der regelt, wie und wann die städtischen Mitarbeiter gefährliche Straßenstellen räumen und private Anlieger für die Gehwege verantwortlich sind, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer während der Wintermonate zu gewährleisten.

Am 31. Oktober 2024 tritt der Räum- und Streuplan für die Winterdienstsaison 2024/2025 in Kraft. Der Plan wird im Schaukasten am Rathauseingang ausgehängt. Bürger können ihn dort während der gesamten Winterdienstsaison bis zum 31. März 2025 einsehen. In der Anlage zum Räum- und Streuplan sind die Straßen nach Dringlichkeitsstufen geordnet.

Winterdienst und Dringlichkeitsstufen

Die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes räumen und streuen die wichtigen und gefährlichen Straßenstellen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Diese fallen unter Dringlichkeitsstufe I. Dazu gehören insbesondere Steigungen und Kreuzungsbereiche. Die Wohnstraßen werden bei Bedarf geräumt und nur in Einzelfällen gestreut, was der Dringlichkeitsstufe II entspricht. Die Gemeinde leistet hier einen eingeschränkten Winterdienst. Zusatzschilder an den Ortseingangsschildern weisen auf die erhöhte Aufmerksamkeitspflicht hin.

Pflichten der Straßenanlieger

Für private Straßenanlieger gelten besondere Regelungen. Nach der im Januar 2024 neugefassten Satzung sind die Gehwege mindestens auf einer Breite von einem Meter von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen. Der geräumte Schnee muss auf dem restlichen Teil des Gehweges angehäuft werden. In keinem Fall darf der Schnee auf die Fahrbahn geworfen werden. Bei Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe freizumachen, damit das Schmelzwasser abziehen kann.

Regelungen ohne Gehwege

Fehlen Gehwege, gelten die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn als Gehwege. In geraden Jahren sind die Anlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, in ungeraden Jahren die mit ungeraden Hausnummern. Diese Regelung gilt nicht für die gesamte Stadtstraße, wo eine beidseitige Räum- und Streupflicht besteht.

Räumzeiten

Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, samstags bis 08.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Fällt nach diesen Zeiten Schnee oder tritt Eisglätte auf, ist unverzüglich zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

Bei Rückfragen steht Herr Rapp unter der Telefonnummer 07774/930916 oder per E-Mail zur Verfügung.

Ähnliche Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"